Office Home and Business 2021 MAC/ Lifetime/ MS-KONTO-ANBINDUNG/ Vollversion

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Funktionen und Kompatibilität

Office Home & Business 2021 MAC                                                                   

? Sofortiger Download: Starten Sie sofort mit Ihrem Microsoft Office-Paket, indem Sie es direkt nach dem Kauf herunterladen.

? Einmalige Aktivierung und zeitlich unbegrenzte Nutzung: Aktivieren Sie Ihr Office-Paket einmal und nutzen Sie es ohne zeitliche Begrenzung, ohne sich Gedanken über Abonnements machen zu müssen.

?? Exklusiver Microsoft-Support: Genießen Sie erstklassigen Support direkt von uns, um eventuelle Fragen oder Probleme kompetent zu klären.

? Enthaltene Downloadanleitung: Unsere detaillierte Downloadanleitung vereinfacht die Installation und Aktivierung erheblich.

 

Office Home & Business 2021 mit Produktschlüssel                                                               

                    

Word, Excel, PowerPoint, Outlook, OneNote,

  • Office 2021 Home and Business bietet Ihnen erneurungen, was die bedienung von Office vereinfacht.
    Die umfangreiche Office-Suite „Microsoft Office 2021 Home & Business“ vereint alle wichtigen Büroprogramme unter einem Dach. Hierzu gehören die Textverarbeitung „Word“, die Tabellenkalkulation „Excel“, das Präsentations-Programm „PowerPoint“, der E-Mail-Client „Outlook“, die Kollaborations-Plattform „Teams“ sowie das Notizbuch „OneNote“. „Microsoft Office 2021“ ist für alle diejenigen Nutzer gedacht, die kein Microsoft-365-Abo erwerben wollen, sondern einen Einmalkauf bevorzugen.

Systemanforderungen

  • Prozessor           1,6 Gigahertz (GHz) oder schneller
  • Betriebssysteme              Die zwei neusten MacOS Versionen (10.15, 11.0)
  • Arbeitsspeicher mindestens 2GB RAM
  • Festplattenspeicher       mindestens 3 GB verfügbarer Speicherplatz
  • Bildschirm           mindestens 1024 * 768 Pixel
  • Browser              aktuelle Versionen von Firefox, Internet Explorer, Chrom, Safari oder Microsoft Edge
  • NET-Version      .NET-Version 3.5 oder höher

Im folgenden Text finden Sie unter den Überschriften die Grundaussage und im Text darunter die Erklärung dieser Aussage zur Verstadtlichung. Hinweise zum Angebot gebrauchter Software: 1. Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts im Sinne des § 69c Nr. 3 UrhG ist eingetreten. „Die Software muss mit Zustimmung des Rechteinhabers im Gebiet der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht worden sein ( Entweder auf einem körperlichen Datenträger oder per Download)“ 2. Der Urheberrechtsinhaber hat für die Software vom Ersterwerber eine angemessene Vergütung erhalten. „Die Lizenz für die Software muss als Gegenleistung für die Zahlung eines Entgeltes erteilt worden sein, dass es dem Rechteinhaber ermöglichen soll, eine Vergütung zu erzielen, die den wirtschaftlichen Wert der Kopie der Software entspricht; (Ausreichend ist, dass der Rechteinhaber die Möglichkeit hatte, eine solche Lizenzgebühr zu erzielen)“ 3. Die Software kann ohne zeitliche Beschränkung genutzt werden. „Der Rechteinhaber hat dem Ersterwerber das Recht eingeräumt, die Software dauerhaft (unbefristet) zu nutzen; Nicht ausreichend ist eine Vermietung oder eine zeitliche Befristung des Nutzungsrechts.“ 4. 100%ige Updatefähigkeit ist gewährleistet „Verbesserungen und Aktualisierungen, wie das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladene Computerprogramm aufweist, müssen von einem zwischen dem Urheber/Rechteinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein“ 5. Der Ersterwerber hat keine Programmkopie zurückbehalten. Einen Datenträger gibt es nicht. Das Produkt muss heruntergeladen werden. „Der ursprüngliche Lizenznehmer muss seine Kopien unbrauchbar gemacht haben.“ Rechtslage: „Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner ‚gebrauchten‘ Lizenzen, die die Nutzung seiner aus dem Internet heruntergeladenen Programme ermöglichen, nicht widersetzen.“ Aus der Pressemitteilung Nr. 94/12 zum Urteil in der Rechtssache C-128/11 des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH): Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat als oberstes rechtsprechendes Organ der europäischen Union mit seinem Urteil für endgültige Klarheit gesorgt und den Handel mit gebrauchten Computerprogrammen für grundsätzlich rechtmäßig erklärt. Der EuGH entschied zudem, dass der Software-Gebrauchthandel auch dann zulässig ist, wenn es sich um online übertragene Software handelt. Der BGH hat dann am 17.07.2013 hinsichtlich der zugrunde liegenden Rechtsfragen die Grundsatzentscheidung des EuGH vollumfänglich bestätigt. Und auch bei Volumenlizenzen und deren Aufsplittung ist das Urteil des EuGH anzuwenden. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft. In ihrer Urteilsbegründung stellten die 13 Richter der großen Kammer eindeutig fest, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der EuGH verfügte sogar, dass der Zweiterwerber bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen darf: „Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung“, so der EuGH. Der Gerichtshof ging damit deutlich über den Schlussantrag des EuGH-Generalanwalts vom 24. April 2012 hinaus. OEM Versionen (Original Equipment Manufacturer) bieten dem Käufer den enormen Vorteil, die gleiche Software zu einem deutlich günstigeren Preis zu erwerben. In Deutschland ist der Erwerb, Vertrieb sowie die Nutzung von OEM-Versionen vollkommen legal. Sprich, der Handel von OEM-Versionen auch ohne Bindung an Hardware ist rechtskräftig gestattet. Rechtliches: Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde der Verkauf von OEM-Versionen und DSP-Versionen ohne zugehörige Hardware erlaubt. Aufgrund dieses Urteils dürfen Sie diese Version auf jedem Rechner anbringen und einsetzen. Dies ist im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2000 – I ZR 244/97 dokumentiert, und besagt: Im Urteil vom 6. Juli 2000 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht durch Lizenzbestimmungen der Hersteller ausgehebelt werden kann (Az. I ZR 244/97 – OEM-Entscheidung – Urteilsbesprechung in GRUR 2001, 153). QUELLE: usedSoft Markenrecht Alle Markennamen und Markenlogos sind registrierte Handelsmarken, deren Nutzung hier nur zur Produktbeschreibung eingesetzt werden – das Eigentumsrecht liegt beim jeweiligen Markeninhaber.

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Die Bilder dienen lediglich zur Illustration (Produkt-Beschreibung).

Alle Abbildungen, Logos und Icons etc. dienen lediglich zur Beschreibung des Kaufangebotes.

WICHTIGE HINWEISE Versand per Email. Sie erhalten den Link mit Download zur Aktivierung per Email ES GELTEN DIE GESETZLICHEN MANGELGEWÄHRLEISTUNGSRECHTE

 

Versand nach Zahlungseingang innerhalb von 5Min. bis 5Std. in der Regel relativ schnell.

Additional information

Brand

Microsoft

GTIN

0889842822489

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